Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung der Geschäftsbedingungen
    1. Für alle vom Auftragnehmer durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    2. Diese Bedingungen gelten für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Die Produktion von Bildern, die Erteilung von Bildlizenzen sowie weitere Leistungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen.

    3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, der Auftragnehmer erkennt diese schriftlich an. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

    4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die beteiligten Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine Sinn entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

  2. Produktionsaufträge
    1. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Auftragnehmer nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, 50% der Rechnungssumme nach Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen.

    3. Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
      Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst ausgewählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über seine getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

    4. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Auftragnehmer bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

    5. Der Auftragnehmer wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (Ziffer 3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

    6. Beauftragte Bildbearbeitungen, für Fotos und Filme beinhaltet, so fern nicht anders vereinbart, im üblichen Umfang 3 Korrekturen. Dazu gehören z.b. kleine Nachretuschierungen, Farbanpassungen, zusätzliche Ausgabeformate u.ä. Ausdrücklich nicht enthalten sind Autorenkorrekturen (z.B. spätere Konzeptänderungen, Neuplanung des Projektes etc.), sowie Korrekturen die zusätzlich mehr als 20% der gesamten Postproduktionszeit ausmachen. Ausgeschlossen sind z.B. nachträgliche aufwändige Composings, neue Filmschnitte, neue Vertonungen etc.)

    7. Wünscht der Auftraggeber Dienste die über die vereinbarte Zeit/Umfang hinausgehen, oder Korrekturen über die in 2.4 genannten Punkte, rechnet der Fotograf pauschal pro Stunde für alle weiteren Ausarbeitungen ab.

    8. Mängel müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Bildautor eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist
      gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

  3. Produktionshonorar und Nebenkosten 
    1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.

    2. Die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars sowie der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

    3. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist.

    4. Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu.
      Dies wird wie folgt berechnet:
      Storno 7-4 Tage vor dem gebuchten Termin 25% der vereinbarten Gesamtsumme.
      Storno 3-2 Tage vor dem gebuchten Termin 50 % der vereinbarten Gesamtsumme.
      Storno 24 Stunden oder weniger vor dem gebuchten Termin 75 % der vereinbarten Gesamtsumme.
      Dies gilt auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten die bereits für die Auftragserstellung angefallen sind, wie z. B. Studioräume, Requisite, Visagisten usw. werden zusätzlich vollständig berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen.

    5. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
    6. Wird die für die Aufnahmearbeit oder Bildbearbeitung vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, um mindestens eine Stunde überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Bildautor auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten oder Bildbearbeitung verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

    7. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Speichermedien, Leihgebühren, Bildbearbeitung, Fotomodelle, Kuriere, Parkgebühren, Reisen u.ä.).

    8. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

  4. Anforderung von Archivbildern
    1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.

    2. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Bildautors. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.

    3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

    4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30,00 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (z.B. Taxi, Kurierdienste) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

  5. Nutzungsrechte
    1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang.
      Sofern die Nutzung nicht genauer definiert ist erwirbt der Kunde nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung, Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes (Regelfall 1 Jahr).

    2. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Bildautor berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.
      Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.

    3. Jede über den vertraglich festgelegten Umfang hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen.

    4. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags oder anderer Konzern- oder Tochterunternehmen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmer. Die Weitergabe des Bildmaterials ist nach der genehmigung des Fotografen nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

    5. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung z.B. Composing, Montage, Colorgrading oder andere elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Skalierung der Bilddaten. Auch darf das Bildmaterial nicht gescannt, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

    6. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Auftragnehmer als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

    7. Eine zeitlich unbegrenzte Nutzung- oder Lizenzvereinbarung wird nicht vergeben. Diese Beurteilung folgt dem Schutzzweck der §31 Abs. 5 und 32 UrhG, das gilt besonders für die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Pauschalhonorar (§ 40a UrhG).

  6. Digitale Bildverarbeitung
    1. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

    2. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Auftragnehmer mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Daten- übermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Auftragnehmer jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

  7. Haftung und Schadensersatz
    1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

    2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

    3. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    4. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

    5. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

    6. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.2), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200€ pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

    7. Auch im Fall, dass Schadensersatz für Bildmaterial hierfür geleistet wird, bleibt es im Eigentum des Fotografen.

    8. Sollte der Auftraggeber die Fotoproduktion stornieren, so kann der Fotograf nach eigenem Ermessen 50 % seines Honorars als Ausfallhonorar in Rechnung stellen sowie 100 % der Nebenkosten. Gleiches gilt auch für sogenannte Wettershootings, die auf Grund von Schlechtwetterlage oder fehlender Alternative nicht stattfinden können.

  8. Schutzrechte Dritter
    1. Sofern nicht der Auftragnehmer ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. dem Auftraggeber. (siehe auch 2.3)

    2. Sofern aufzunehmende Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

  9. Statut und Gerichtsstand
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    2. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
      Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Wohnsitz des Auftragnehmers.

 

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